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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.12.1995 - L 7 Ar 142/93

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Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 01.12.1993; Aktenzeichen S 5 Ar 62/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 7 RAr 12/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 1.12.1993 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während des Besuchs eines Meisterkurses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Der 1964 geborene Kläger war zuletzt bei einer Tief- und Straßenbaufirma als Polier versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.12.1992 meldete sich der Kläger zum 3.1.1993 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Ab 11.1.1993 nahm er in Vollzeitform an einem Vorbereitungskurs der Handwerkskammer für die Meisterprüfung zum Straßenbaumeister in K. teil. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits im Dezember 1992 mitgeteilt, daß eine Förderung dieser Maßnahme durch das Arbeitsamt nicht zu erwarten sei und lehnte den Förderungsantrag mit Bescheid vom 26.1.1993 ab. Nach Angaben des Klägers dauerte der Meisterkurs bis 23.4.1993. Der tägliche Unterricht begann um 8.30 Uhr und endete um 16 Uhr. Für die Hin- und Rückfahrt benötigte der Kläger täglich zwei Stunden. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nahm täglich ein bis zwei Stunden in Anspruch. Die Teilnahmegebühr betrug 3.800,– DM; im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Kurses wäre dem Kläger lediglich die Prüfungsgebühr in Höhe von 820,– DM erstattet worden.

Mit Bescheid vom 4.2.1993 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4.1.1993 bis 9.1.1993 mit einem Leistungssatz von 471,– DM wöchentlich; als Grund für die befristete Bewilligung gab sie die Abmeldung aus dem Leistungsbezug ab 11.1.1993 an. Den Antrag des Klägers, ihm über de...

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