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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.11.1976 - L 1 Ar 61/75

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 13.10.1975; Aktenzeichen S 4 Ar 20/75)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.10.1977; Aktenzeichen 7 RAr 1/77)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 13. November 1974.

Der 1930 geborene Kläger lebt nur mit seiner Ehefrau in gemeinsamen Haushalt. Aus der 1971 geschlossenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Kläger war seit 1971 wiederholt arbeitslos. Zuletzt bezog er vom 2. Juli 1973 bis einschließlich 2. November 1974 Arbeitslosengeld (Alg), unter dem 13. November 1974 beantragte er beim Arbeitsamt Neuwied Anschluß-Alhi. Dabei gab er an, seine Ehefrau habe ein monatliches Arbeitseinkommen von 1.618,– DM netto. Er sei Eigentümer von zwei 1971 und 1974 fertiggestellten Zweifamilienhäusern. Eine der darin gelegenen Wohnungen bewohne er mit seiner Ehefrau selbst. Die übrigen Wohnungen seien vermietet. Mieteinnahmen von monatlich 1.140,– DM stünden jedoch monatlichen Belastungen von insgesamt 2.633,– DM gegenüber. Davon entfielen 53,– DM auf öffentliche Abgaben, 2.400,– DM auf Schuldzinsen, 10,– DM auf bewirtschaftungskosten und 170,– DM auf Instandsetzungen.

Das Arbeitsamt lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 1974 die Gewährung von Alhi ab, weil das anzurechnende Einkommen der Ehefrau des Klägers, trotz Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrags in Höhe von 75,– DM wöchentlich, die dem Kläger ohne Anrechnung zustehende Alhi übersteige.

Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, von dem Arbeitseinkommen seiner Ehefrau müsse deren Verlust aus Haus- und Grundbesitz abgesetzt werden. Insow...

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BSG 7 RAr 1/77
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