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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.12.1995 - L 5 Ka 30/94

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Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen S 2 Ka 147/93)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 RKa 9/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und seine weitere Klage werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.6.1994 sowie die drei Widerspruchsbescheide vom 6.10.1993 und die weiteren Widerspruchsbescheide vom 26.1.1994 und vom 8.9.1995 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, über die Widersprüche des Klägers neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.

2. Der Beklagte hat die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1932 geborene Kläger wendet sich gegen – nach Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgrund statistischer Durchschnittswerte vorgenommene – Kürzungen seiner Honoraranforderungen für seine Tätigkeit zu Lasten der Primärkassen in den Quartalen I/91, II/92, III/92 und IV/92. Er ist seit Juni 1980 als praktischer Arzt – mit Gebietsarztanerkennung als Internist – zur vertragsärztlichen (kassen- und vertragsärztlichen) ambulanten Krankenversorgung zugelassen.

In den streitigen Quartalen umfaßte die Vergleichsgruppe 51 und 52 praktische Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin. Der Kläger hatte regelmäßig etwa um die Hälfte weniger Behandlungsfälle (400: 807, 419: 769, 405: 810, 435: 807) und einen um 1/3 höheren Rentneranteil (44 %: 33 %, 45 %: 34 %, 45 %: 34 %, 44 %: 33 %) als der Durchschnitt der Vergleichsgruppe. Bei den Leistungen überschritt er vor allem mit den Beratungen, den Besuchen zuzüglich Wegegebühren, den eingehenden Untersuchungen, den Sonderleistungen (Injektionen und Lokalanästhesien) und dem Basislabor den Vergleichsgruppendurchschnitt um mehr als 50 %, wobei der erhöhte Rentneranteil bereits b...

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