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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.11.2000 - L 7 U 10/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für Waldflächen

 

Normenkette

SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1967 Abs. 1; SGB IV § 22; SGB VII § 150 Abs. 4, § 5; GG Art. 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 08.12.1999; Aktenzeichen S 2 U 191/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.12.1999 abgeändert und die Bescheide vom 15.09.1999 und 11.02.2000 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen und der Beigeladenen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte den Kläger zu Recht zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für Waldflächen veranlagt hat.

Der Kläger ist Eigentümer von 0,2737 ha Wald (drei Waldgrundstücke), die er von seinem am … 1997 verstorbenen Vater geerbt hat. In dem zwischen diesem und seiner Mutter, der Beigeladenen, geschlossenen Erbvertrag vom 24.4.1981 ist u.a. festgehalten:

„…

§ 3 Nach dem Tode eines jeden von uns soll dessen Alleinerbe unser Sohn Herr E. J. N. … sein. …

§ 4 Wir vermachen uns gegenseitig den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Nachlasse des Erstversterbenden von uns. Der Erbe ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Berechtigten das vorstehende Nießbrauchsrecht im Grundbuch zur Eintragung zu bringen. …”

Das Nießbrauchsrecht für das Haus- und Hofgrundstück – dieses ist von der vorliegend umstrittenen Beitragsforderung nicht erfasst – wurde 1998 in das Grundbuch eingetragen. Ansonsten erfolgte keine Grundbucheintragung.

Die Beklagte veranlagte den Kläger für zwei Waldgrunds...

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