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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.07.1999 - L 1 Ar 71/98

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen S 1 Ar 218/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.2001; Aktenzeichen B 7 AL 62/99 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.1.1998 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.4.1997 bis 20.5.1997 ablehnen durfte, weil der Kläger wegen der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung auf Grund eines Sozialplans erhalten hat.

Der am … 1938 geborene Kläger war vom 24.1.1964 bis 31.3.1997 bei der Fa. A. G. AG bzw. nach der Betriebsübernahme bei der Fa. AG. S. GmbH als Stahlbauschlosser beschäftigt. Der Betrieb beschäftigte mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei seinem Ausscheiden waren die Lohnabrechnungszeiträume September 1996 bis Februar 1997 abgerechnet. In diesem Zeitraum hat der Kläger Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 24.524,13 DM in 130 Arbeitstagen erzielt. Die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug sechs Monate zum Ende des Vierteljahres. Abweichend hiervon bestimmte § 22 Nr. 2 des für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien einschlägigen Gemeinsamen Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Rheinland-Pfalz:

„In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann einem Arbeitnehmer, der das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Das gilt nicht bei a) Vorliegen eines für...

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