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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.1982 - L 6 Ar 38/82

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Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 19.03.1982; Aktenzeichen S 1 Ar 62/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.02.1984; Aktenzeichen 10 RAr 20/82)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19. März 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld in Höhe von 36.148,40 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Juli 1978 hat.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wehrt sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) zu zahlen.

Aufgrund des Dienstvertrages vom 10. Oktober 1973 war der Kläger als Außenhandelsexperte (Exportberater) in I. bei der E.-M.-T. Institut für Marktforschung und Absatzförderung GmbH (im folgenden als GmbH bezeichnet) im Rahmen eines Entwicklungshilfe-Projekts angestellt. Nach § 4 des Dienstvertrages waren vereinbart eine Vergütung von monatlich 4.500,– DM als Gehalt, 1.500,– DM als Wohnungszuschuß und 1.500,– DM als Tagegeld; eine 5 %ige Steigerung des Grundgehalts trat zum 1. Januar 1974 in Kraft, ab 1. November 1974 erfolgte eine weitere jährliche Erhöhung um jeweils 10 % auf der Basis des Anfangsgehalts von 4.500,– DM. Nach einem Einsatz von zwei Jahren wurde ein bezahlter Heimaturlaub von drei Monaten gewährt; die Flugkosten für den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen trug die Beschäftigungsfirma (§ 8 des Dienstvertrages). Zum Ende April 1977 beendete der Kläger seine Arbeitstätigkeit und kam Anfang Mai 1977 in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Die GmbH, die im Unterauftrag für die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH (im folgenden GTZ genannt), das Entwicklungshilf...

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