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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.01.2004 - L 2 RI 160/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 21.05.2003)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.5.2003 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Durchführung der von ihr der Klägerin bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik H /Z abzulehnen.

Die 1954 geborene Klägerin befand sich wegen ihrer Alkoholabhängigkeit im März 2001 in der R -M -Klinik A zur stationären Behandlung.

Unter Vorlage einer Bescheinigung der Ärzte für Innere Medizin Dres G /K aus K vom Mai 2001 beantragte die Klägerin am 30.5.2001 die Gewährung medizinischer Leistungen für Alkoholabhängige gemäß § 15 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

In dem Sozialbericht der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige in Koblenz vom Juni 2001 heißt es ua: Als Behandlungsstätte werde die Fachklinik für suchtkranke Frauen in H /Z vorgeschlagen, weil sich die Klägerin vor Ort mit dem Konzept und der Einrichtung auseinandergesetzt habe und für diese stationäre Entwöhnungsbehandlung motiviert sei. Nach Überzeugung der Beratungs- und Behandlungsstelle könnten die Störungen in einer eingeschlechtlichen Einrichtung am Ehesten behandelt und aufgelöst werden. Im Übrigen wünsche die Klägerin eine Behandlung in einer katholischen Einrichtung, weil es eine Reihe von religiösen Fragen gebe, die ihres Erachtens nur in einer konfessionsgebundenen Einrichtung "aufgelöst und behandelt" werden könnten.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 7.8.2001 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in ihrer Fachklinik in E. Dem Bescheid war de...

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