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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.04.2024 - L 6 R 32/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Hörgerät. Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus. konkludente Ablehnung der die Festbeträge übersteigenden Mehrkosten. Antragssplitting. gesetzliche Rentenversicherung. wesentlicher Gebrauchsvorteil. kein berufsbedingter Mehrbedarf bei Tätigkeit als Geschäftsführer und als Integrationshelfer für Kinder mit unterschiedlichem Förderbedarf in Schulen

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung einer gesetzlichen Krankenkasse, eine Pauschale für die Versorgung mit einem Hörgerät in Höhe eines Festbetrags zu gewähren, kann auch konkludent eine Ablehnung der die Festbeträge übersteigenden Mehrkosten darstellen, wenn zB der Antrag des Versicherten hinsichtlich der die Festbeträge übersteigenden Mehrkosten von der Krankenkasse an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeleitet wird und auch die Mehrkosten für die Krankenkasse aus dem eingereichten Kostenvoranschlag ersichtlich werden.

2. Die Möglichkeiten der Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB 9 2018 ändern nichts an der Stellung als erst- oder zweitangegangener Rehabilitationsträger, sodass der nach § 14 SGB 9 2018 zuständig gewordene Träger im Außenverhältnis für die Leistungserbringung zuständig bleibt. Ein rechtswidriges Splitting des Antrags verlagert nicht die Entscheidungszuständigkeit auf den Splittingadressaten.

3. Ein erstangegangener Rehabilitationsträger bleibt auch zuständiger Rehabilitationsträger, wenn er den Rehabilitationsantrag nicht unverzüglich oder wegen der Antragsaufsplittung nicht wirksam weiterleitet. Insofern können auch Vereinbarungen zwischen Rehabilitationsträgern die gesetzlichen Vorgaben nicht außer Kraft setzen.

4. Zum (hier: verneinten) Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigen...

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