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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.02.1978 - L 1 Ar 58/77

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit mindestens zwei Jahre betragen hat, hat nach AFG § 46 Abs. 1 keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung, wenn er nicht vor oder nach dem Eintritt in die Bundeswehr und innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eintritt in die Maßnahme wenigstens für einen Tag tatsächlich Arbeitslosengeld oder Anschlußarbeitslosenhilfe aufgrund oder nach Erschöpfung einer Anspruchsdauer von wenigstens 156 Tagen bezogen, oder nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr wenigstens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründende Beschäftigung ausgeübt hat.

2. Die für einen Anspruch nach AFG § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 erforderliche arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit der Förderung fehlt, wenn der Antragsteller bereits einen beruflichen Abschluß erlangt hat der mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entspricht, er weder arbeitslos noch unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und ihm nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts im Falle überraschender Arbeitslosigkeit jederzeit ein anderer angemessener Arbeitsplatz, der mindestens eine den genannten Prüfungen gleichwertige Qualifikation erfordert, vermittelt werden kann.

 

Normenkette

AFG § 46 Abs. 1-2, § 44 Abs. 2 Fassung 1976-01-01

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 15.08.1977; Aktenzeichen S 3 Ar 65/77)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. August 1977 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Förderungsleistungen gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Teilnahme an zwei berufs...

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