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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.10.1991 - L 3 U 137/90

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Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 29.08.1990; Aktenzeichen S 6 U 115/88)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 29.8.1990 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer berufsbedingten Atemwegserkrankung.

Der 1950 geborene Kläger war seit August 1977 als Chemiefachwerker in der Firma P. in F. tätig. Er arbeitete dort zunächst bis November 1977 als Betriebsarbeiter an einer PVC-Druckmaschine und danach in der Abteilung Rohstoffkontrolle im chemischen Labor und im Technikum.

Seit Januar 1984 wurde der Kläger von dem HNO-Arzt Dr. Sch. aus L. wegen Sinusitiden (Entzündungen der Nasennebenhöhlen) mit Beteiligung der Bronchien behandelt. Wegen dieser Gesundheitsstörung führte Dr. Sch. im Dezember 1984 eine Kieferhöhlenendoskopie mit Fensterung der Kieferhöhlen vom unteren Nasengang aus durch. Seit 19.3.1985 war der Kläger wegen der Sinusitis und des chronischen sinubronchialen Syndroms ununterbrochen arbeitsunfähig krank; nach einem Arbeitsversuch im März 1986 schied er krankheitsbedingt am 31.3.1986 aus der Firma P. AG aus und wurde bis 1988 zum Zahntechniker umgeschult.

Dr. Sch. erstattete im April 1985 eine Berufskrankheitenanzeige an die Beklagte, in der er eine chemisch-induzierte chronische Rhino-Sinusitis beiderseits aufführte. In seinem Schreiben vom 4.11.1985 teilte er mit, die Beschwerden seien in arbeitsfreien Zeiträumen nicht aufgetreten. Er vermutete eine Erkrankung der Schleimhäute infolge des beruflichen Kontakts mit Lösungsmitteln und anderen chemischen Substanzen, hielt jedoch auch eine nicht berufsbedingte Sinusitis mit Verschlimmerung der Symptomatik am Arbeitspl...

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