Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung als Direktversicherung. eigene Beitragsleistung des Versicherten. Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Rentner
Leitsatz (amtlich)
In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers beruht.
Normenkette
SGB V §§ 238a, 240 Abs. 1; SGB XI § 57 Abs. 4
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.1.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung aus der Auszahlung einer Direktversicherung.
Der 1949 geborene Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1.10.2011 freiwillig krankenversichert ist, bezieht eine Altersrente und ist daneben im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Mit Wirkung ab dem 1.12.1986 hatte seine damalige Beschäftigungsfirma, die e GmbH, für ihn eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei der A Lebensversicherung AG abgeschlossen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war die Versicherung ab dem 1.5.1987 auf den Kläger übertragen worden, der seither die Versicherung als Versicherungsnehmer privat weitergeführt und Beiträge entrichtet hatte. Zum 1.9.2009 hatte er...