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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.11.2008 - L 5 U 108/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Fahrgemeinschaft. sachlicher Zusammenhang. Abweg. Abholen eines weiteren Versicherten. Abgrenzung zum unversicherten Fahrdienst

 

Orientierungssatz

Ein Schüler, der zunächst seinen Bruder mit dem Motorrad in der Nähe der Schule abgesetzt hatte, um anschließend einen weiteren Mitfahrer (Schulfreund) in entgegen gesetzter Richtung abzuholen, steht auch auf diesem Abweg gem § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen B 2 U 36/08 R)

 

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 03.04.2008 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Motorradunfalles als versicherter Wegeunfall.

Der 1986 geborene Kläger erlitt am 13.01.2005 gegen 07:50 Uhr mit dem von ihm geführten Motorrad einen Unfall, bei dem er sich eine Schulterbandläsion rechts zuzog. Er war seinerzeit ebenso wie sein jüngerer Bruder J Schüler der am M 7 in T gelegenen W-schule. Am Unfalltag hatte er zusammen mit seinem Bruder, den er auf dem Motorrad mitnahm, gegen 07:35 Uhr die elterliche Wohnung in der P 8 in T verlassen und seinen Bruder am Parkplatz des S, An der H in T abgesetzt, von wo dieser auf einem für den allgemeinen Verkehr gesperrten steilen Weg die Schule zu Fuß aufsuchte. Der Kläger war sodann in Richtung A zurückgefahren, um dort den Schulfreund V C abzuholen und mit diesem die Schule auf einem für den Fahrzeugverkehr zugelassenen Straßenverlauf zu erreichen (vgl die Angaben im Wegeunfall-Fragebogen vom 26.01.2005, Bl 4 ff VA, und den Auszug des T St...

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