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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 20/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Inkrafttreten der Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 zum 1.4.2007. Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Rechts

 

Orientierungssatz

1. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 idF vom 26.3.2007 auf alle Fälle anwendbar, in denen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung unter Einschaltung des Krankenhauses nach dem 31.3.2007 begonnen hat. Dies gilt auch für Behandlungsfälle, die vor dem 1.4.2007 abgeschlossen wurden.

2. Die Anwendung des § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 ab 1.4.2007 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen B 1 KR 29/09 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.12.2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch in Fällen zu zahlen, in denen die stationäre Behandlung, die der geprüften Abrechnung zugrunde lag, vor dem 1.4.2007 durchgeführt wurde.

Mit Rechnung vom 23.4.2007 rechnete das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus der Klägerin die in der Zeit vom 14.3.2007 bis 30.3.2007 durchgeführte stationäre Behandlung eines bei der beklagten Krankenkasse Versicherten ab. Die am 25.4.2007 von der Beklagten in Auftrag gegebene Prüfung der Abrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (M...

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