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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.02.2013 - L 2 U 40/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Höhe der Verletztenrente. Neufeststellung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7. zugrunde zulegendes Arbeitsentgelt. Ausbildungsabschuss: Master und Doktor. Eingruppierung: höherer Dienst. Tätigkeitsmerkmale gem BAT § 22. Mindeststudienzeit. Konkurrenzverhältnis zwischen § 90 Abs 1 und Abs 2 SGB 7

 

Orientierungssatz

1. § 90 Abs 2 SGB 7 enthält eine gegenüber § 90 Abs 1 S 1 SGB 7 unabhängige und eigenständige Regelung. Anders als im Fall des § 90 Abs 3 SGB 7 hat der Gesetzgeber in § 90 Abs 2 SGB 7 durch die Gesetzesformulierung auch nicht zu erkennen gegeben, dass § 90 Abs 2 auf § 90 Abs 1 SGB 7 aufbaut. Anzuwenden ist somit die Vorschrift, die nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu einem höheren JAV führt.

2. Im Gegensatz zu § 90 Abs 1 SGB 7 können nach Abs 2 dieser Bestimmung je nach Abstufungen von Lebensalter und Berufsjahren bis zum Erreichen des Höchstalters mehrere Neufestsetzungen erforderlich werden. Damit soll verhindert werden, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung von Geldleistungen herangezogen wird.

3. Zur Neufeststellung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 einer im Rahmen des Hochschulsports verunglückten unter 30-jährigen Studentin mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung innerhalb der Regelstudienzeit.

 

Normenkette

SGB VII § 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, §§ 212, 214 Abs. 2 S. 1, § 82 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; RVO § 573 Abs. 2; UVEG Art. 35 Nr. 1, Art. 36 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen B 2 U 5/13 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.12.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin höhere Verletztenrente u...

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