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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.02.2012 - L 5 KR 203/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an Freizeit- und Sportaktivitäten. kein Anspruch auf eine Optimalversorgung bei unmittelbarem Behinderungsausgleich. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein unterschenkelamputierter Versicherter hat neben der Ausstattung mit einer Modular-Unterschenkelprothese aus Gießharz mit einem Carbonfederfuß keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese mit Oberschenkelhülse in Silikonschafttechnik zur Teilnahme an Freizeit- und Sportaktivitäten (vgl BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 23).

2. Auch bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleich besteht kein Anspruch auf eine Optimalversorgung (vgl BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 24).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen B 3 KR 3/12 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 08.06.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Sportprothese als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

Dem 1978 geborenen Kläger, der bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, wurde im Jahr 2008 der rechte Unterschenkel amputiert. Er wurde mit einer Modular-Unterschenkelprothese aus Gießharz im System der Firma O B  mit einem Carbonfederfuß versorgt und betreibt in seiner Freizeit verschiedene Sportarten. Er ist zudem mit einer wasserfesten Prothese ausgestattet. Im April 2009 beantragte er unter Vorlage einer Verordnung der Fachärzte für Chirurgie K und Dr F vom 03.04.2009 eine Unterschenkelsportprothese mit Obers...

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