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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.02.2006 - L 5 KA 45/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Inkompatibilität bei Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KZÄV).

2. Zur Auslegung einer Hauptsatzung, wonach der Vorsitzende der KZÄV und dessen Vertreter "aus der Mitte" des Vorstandes zu wählen sind.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.09.2006; Aktenzeichen B 6 KA 24/06 B)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.6.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Vorstands- und Funktionswahlen am 13.10.2004 zu der seit dem 1.1.2005 bestehenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZÄV – Beklagte).

Im Zusammenhang mit der gesetzlich (§ 77 Abs 1 Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB V) vorgeschriebenen Zusammenlegung der KZÄVen in Rheinland-Pfalz zum 1.1.2005 waren zunächst die Mitglieder zur Vertreterversammlung gewählt worden, die nach § 5 Abs 2 der vom Beigeladenen zu 1 - Land Rheinland-Pfalz – im Wege der Ersatzvornahme aufgestellten Organisationsregelung vom 17.5.2004 aus 40 Mitgliedern besteht. Zu der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am 13.10.2004 lud der Hauptwahlleiter des Hauptwahlausschusses der neuen KZÄV Rheinland-Pfalz die zuvor gewählten Mitglieder mit Schreiben vom 28.9.2004 ein und legte die Tagesordnung fest.

Die Versammlung am 13.10.2004 wurde von dem Hauptwahlleiter eröffnet. Nach der Begrüßung, der Festlegung der „R...

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