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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.02.2004 - L 1 AL 74/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Leistungsgruppenzuordnung. Beratungsfehler. Nichtvornahme des Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Ob die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Beratungs- und Hinweispflichten verletzt hat (hier fehlerhafte Beratung), kann offen bleiben, wenn sie entgegen § 137 SGB 3 von einer Lohnsteuerklasse ausgehen müsste, die nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist bzw war. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse hat für die Berechnung des Arbeitslosengeldes Tatbestandswirkung und kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 45/04 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit vom 22.8.2001 bis zum 31.12.2001 höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe C zusteht.

Der 1962 geborene, verheiratete Kläger meldete sich mit Wirkung zum 22.8.2001 bei der Arbeitsamtsdienststelle Neustadt arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Bis zu seiner arbeitsunfähigen Erkrankung am 21.2.2000 war der Kläger seit 1991 bei der Firma K-P K GmbH in D S als Dreher beschäftigt. Vom 30.2.2000 bis zum 21.8.2001 bezog er Krankengeld von der G Ersatzkasse ... nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 193,76 DM bzw. 171,34 DM. Im Jahr 2001 hatte der Kläger auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse 5 und seine Ehefrau die Lohnsteuerklasse 3 eingetragen. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.8.2001 Alg ab dem 22.8.2001 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1350,00 DM, dem erhöhte Leistungssatz und der Leistungsgruppe D i.H.v. 358,40 DM wöchentlich. Gegen die Leistungshöhe wandte sich der Kl...

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