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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.07.2011 - L 5 KA 19/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Genehmigung zur Anstellung eines Arztes. Klage eines konkurrierenden Arztes. Anfechtungsklage. Berufungsausschuss. Begründung der Genehmigung auch bei Erteilung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage eines konkurrierenden Arztes gegen die einem Medizinischen Versorgungszentrum durch gerichtlichen Vergleich erteilte Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist eine Anfechtungsklage.

2. Der Berufungsausschuss muss die Genehmigung der Anstellung eines Arztes wegen eines Sonderbedarfs gegenüber einem Arzt, der als Konkurrent die Genehmigung angreift, auch dann begründen, wenn sie im Wege eines gerichtlichen Vergleichs erteilt wurde.

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 6.5.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners und der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Umstritten ist, ob die Anfechtungsklage des Beigeladenen zu 1 gegen die der Antragstellerin im Wege eines gerichtlichen Vergleichs erteilte Genehmigung der Anstellung eines Arztes aufschiebende Wirkung hat und ob - bejahendenfalls - die sofortige Vollziehung der Genehmigungsentscheidung anzuordnen ist.

Die Antragstellerin, ein seit April 2007 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Vertragsarztsitz in D , beantragte im Januar 2008 beim Antragsgegner die Erteilung der Genehmigung der Anstellung des Oberarztes der Abteilung Gastroenterolog...

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