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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.06.2014 - L 7 KA 12/14 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung. Verwaltungsaktqualität eines Schiedsspruchs. Berechtigung zum Einleiten eines Schiedsverfahrens. Bestimmung der Anzahl der im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung tätigen Allgemeinärzte. sozialgerichtliches Verfahren. vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 SGG. Quorum. Fachgruppenkode. Weiterbildung. Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Orientierungssatz

1. Ein Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Festsetzung eines Vertrages über die hausarztzentrierte Versorgung iSd § 73b Abs 4 SGB 5 erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 31 S 1 SGB 10, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 SGG richtet (vgl LSG Stuttgart vom 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12).

2. Zur Bestimmung der Anzahl der im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung tätigen Allgemeinärzte zwecks Feststellung der Berechtigung zum Einleiten eines Schiedsverfahrens als qualifizierte Gemeinschaft iSd § 73b Abs 4a S 1, Abs 4 S 2 SGB 5.

 

Normenkette

SGB V § 73b Abs. 4a, 4b, § 95a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.03.2014 verfolgt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren weiter. Im Hauptantrag begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Umsetzung des durch Schiedsspruch vom 18.01.2013 festgesetzten "Vertrages zur Hausärztlichen Versorgung gemäß § 73b...

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