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LSG Nordrhein-Westfalen Vorlegungsbeschluss vom 06.12.1996 - L 13 Kg 60/95

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Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung zu dem Beschluß des LSG Essen vom 16.12.1996 - L 13 Kg 105/94, der vollständig dokumentiert ist.

2. Az des BVerfG: 1 BvL 6/97

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.07.2004; Aktenzeichen 1 BvL 6/97)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Kindergeld für fünf Kinder über den 31.12.1993 hinaus.

Er ist 1953 geboren und polnischer Staatsangehöriger. Im November 1986 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der am 20.12.1988 bestandskräftig abgelehnt worden ist. 1988 zogen seine 1957 geborene Ehefrau und die drei 1970, 1980 und 1985 geborenen Kinder M, M und K zu ihm. M und M wurden 1990 und 1993 in D geboren. Während des Asylverfahrens wurde der Aufenthalt des Klägers gestattet. Anschließend besaß er zeitlich verlängerte Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungen). Mit der Aufnahme einer Beschäftigung (August 1989) erhielt er eine Arbeitserlaubnis. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm mit Bescheid vom 26.01.1990 verweigert. Auf Grund des Erlasses des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 11.07.1991 - 91 I B 5/44.41 - besitzt er seit dem 26.07.1991 eine - derzeit bis zum 21.10.1998 verlängerte - Aufenthaltsbefugnis.

Der Kläger stand nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ab 10.03.1993 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Januar 1994 verdiente er DM 3.296,26, im Februar 1994 DM 2.848,87, im März 1994 DM 4.051,04, im April DM 4.593,93, im Mai 1994 DM 6.194,94 und im Juni 1994 DM 1.444,50 monatlich netto. Ab 15.06.1994 bezog er Krankengeld, vom 21. bis 31.12.1994 Arbeitslosengeld, dann wieder Krankengeld, vom 07.11.1995 bis 17.09.1996 erneut Krankengeld und seit dem 18.09.1996 Arbeitslosenhilfe. Daneben erhielt er ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG): ...

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