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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.08.2006 - L 9 AL 21/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Berechnung des täglichen Bemessungs- und Leistungsentgelts ab 1.1.2005 in Altfällen. Teilung des wöchentlichen Bemessungsentgelts durch 7. pauschalierte Abzüge. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Altfällen (§ 434j Abs 5, Abs 5a SGB 3) das ab 1.1.2005 neu zu bestimmende tägliche Bemessungsentgelt bzw Leistungsentgelt für das Arbeitslosengeld im Wege der Teilung des bis zum 31.12.2004 festgesetzten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes durch 7 (Tage) und der Verminderung um die pauschalierten Abzüge nach § 133 Abs 1 S 2 SGB 3 ermittelt wird.

2. Die ab 1.1.2005 geltenden Neuregelungen der §§ 131, 133, 134 und 434j Abs 5, Abs 5a SGB 3 zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes verstoßen nicht gegen Art 14 Abs 1 und Art 20 Abs 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2007; Aktenzeichen B 7/7a AL 66/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Zahlbetrags des Arbeitslosengeldes (Alg). Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des täglichen Leistungssatzes von 62,32 Euro auf 61,30 Euro in der Zeit ab 01.01.2005.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war zuletzt vom 01.06.2002 bis 31.05.2004 bei der Q Personalentwicklungs- und Arbeitsmarktagentur GmbH in E als Projektleiter mit einem monatlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.100 Euro beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.05.2004 erzielte er ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 61.200 Euro brutto. Er meldete sich am 11.02.2004 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg.

Mit Bescheid vom 19.05.2004 bewil...

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