Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.01.2006 - L 15 U 147/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. äußeres Ereignis. Nahrungsaufnahme. allergenhaltige Nahrung. innerer Zusammenhang. Kausalität. innere Ursache. Anlageleiden. wesentliche Mitursache. Lebensmittelallergie. verpflichtendes Geschäftsessen während der Dienstreise. anaphylaktischer Schock mit Herz-Kreislaufstillstand

 

Orientierungssatz

Zur Anerkennung eines anaphylaktischen Schocks mit Kreislaufstillstand, der durch die beim Versicherten bekanntermaßen bestehende Lebensmittelallergie (Nussallergie) bei einem verpflichtenden Geschäftsessen während einer Dienstreise ausgelöst wurde, als Folge eines Arbeitsunfalles.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen B 2 U 8/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erlittene anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 00.00.1967 geborenen und am 00.00.2005 verstorbenen Versicherten L E. Dieser war bei der B GmbH in N als Leiter der Serviceabteilung beschäftigt. Am Morgen des 08.09.2003 trat er eine Dienstreise nach C an, um dort an einer zweitägigen Tagung teilzunehmen. Während eines Arbeitsessen am 08.09.2003, das in der Kantine der die Tagung organisierenden V AG (MVM) stattfand, begann der Versicherte sich unwohl zu fühlen, unmittelbar darauf brach er bewusstlos zusammen. Die sofort herbeigerufenen Rettungskräfte konnten bei ihrem Eintreffen beim Versicherten keine Atmung und keinen zentralen Puls feststellen. Nach kardiopulmonaler Reanimation am Einsatzort wurde der Versicherte gegen 17.00 Uhr künstlich beatmet in das T Krankenhaus in C eingeliefert. In dem Abschlussbericht dieser Klinik vom 11.09.2003 heißt es, bei dem Versicherten bestehe eine bekannte Lebensmittelallergie. Nach dem Bericht der Rettungskräfte habe er nach dem Verzehr einer Speise, die Walnüsse enthalte (Gundel Palatschinken), einen anaphylaktischen Schock erlitten. Am 11.09.2003 wurde der Versicherte in die Kliniken N1 in N verlegt. Deren Bericht vom 23.09.2003 nennt als Diagnose einen hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom nach kardiopulmonaler Reanimation infolge eines anaphylaktischen Schocks mit Herz-Kreislaufstillstand.

Mit Bescheid vom 23.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Als Begründung gab sie an, es fehle an einem von außen einwirkenden Ereignis. Beim Versicherten liege eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung vor. Mit seinem Widerspruch machte der Versicherte geltend, das von außen einwirkende Ereignis bestehe darin, dass er während des Geschäftsessens Nahrung zu sich genommen habe, in der sich vermutlich Nüsse befunden hätten. Das Sozialgericht Leipzig habe in einem vergleichbaren Fall, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Wespenstich und infolge dessen einen Herz-Kreislaufstillstand sowie einen Hirnschaden erlitten habe, einen Arbeitsunfall anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein äußeres Ereignis fehle immer dort, wo lediglich eine auf den gesundheitlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhende Erkrankung nach außen zu trage trete, sich also eine auf innere Ursachen zurückzuführende krankhafte Erscheinung ohne äußeres Zutun zeige. Bei dem Versicherten sei ohne äußere Einwirkung eine Nussallergie aufgetreten. Infolge dieser Allergie sei es zu einem hypertoxischen Hirnschaden gekommen. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich nicht um ein äußeres Ereignis.

Mit der am 05.12.2003 erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt. Die Allergie sei ohne das Hinzutreten der Nahrungsaufnahme für sich genommen ohne jede Gefahr gewesen. Erst die Speisen, die er anlässlich des Geschäftsessen eingenommen und auf die er offensichtlich allergisch reagiert habe, hätten den Schaden herbeigeführt, denn vermutlich hätten sich in der Nahrung Nüsse befunden. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben und hat gemeint, die reine Nahrungsaufnahme stehe jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber ein Essen mittlerer Art und Güte vorsetze, das bei keinem der übrigen Essensteilnehmer eine schädigende Wirkung gezeigt habe. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft, ein Verzeichnis über Vorerkrankungen sowie Befundberichte von dem Internisten C1 und dem Praktischen Arzt Dr. C2, beide aus N2, eingeholt und von Dr. U, dem Praxisnachfolger von Dr. C2, ärztliche Unterlagen beigezogen, u.a. einen Bericht des N3-Hospitals N2 über eine stationäre Behandlung des Versicherten vom 26. bis 27.08.1993 wegen einer allergischen Reaktion nach Genuss von Nüssen sowie einen weiteren Bericht dieses Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vom 30. bis 31.12.1998 wegen einer allergischen Reaktion nach Einnahme eines Fischgerichts.

Mit Urteil vom 11.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Unfallversicherung: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert
Espresso
Bild: Haufe Online Redaktion

Beschäftigte, die sich während ihrer Arbeitszeit einen Kaffee an einem Kaffeeautomaten holen, der in einem vom eigentlichen Arbeitsplatz abgetrennten Raum steht, sind unfallversichert.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BSG B 2 U 8/06 R
BSG B 2 U 8/06 R

  Entscheidungsstichwort (Thema) gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Unfallkausalität. wesentliche Ursache. Konkurrenzursache. Essen. innere Ursache: Allergie. Gelegenheitsursache  Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren