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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.11.2000 - L 9 AL 95/99

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 31.03.1999; Aktenzeichen S 3 (9) AL 250/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. März 1999 geändert. Der Bescheid vom 14. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 wird aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Eingliederungshilfe (Eghi). Die Klägerin reiste mit ihrem Ehemann Ende November 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.12.1992 Eghi für Spätaussiedler. Sie fügte den Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom selben Tag bei. Es handelte sich um den Verteilschein zum Aufnahmebescheid. Ausweislich des Registrierscheins erfüllte ihr im März 1966 geborener Ehemann die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Verteilverfahren als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Der Klägerin und ihrer Tochter K ... wurden die Voraussetzungen als Ehegatte/Abkömmling des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG zuerkannt. Die Beklagte bewilligte daraufhin Eghi für die Zeit vom 02.12.1996 bis 27.02.1997. Die Bewilligungsbescheide vom 12.12.1996, 14.01.1997 und 10.02.1997 enthielten den Hinweis, dass die Leistungen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorläufig bewilligt würden, weil im Hinblick auf den Registrierschein als vorläufigen Nachweis damit zu rechnen sei, dass sie als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG anerkannt würden. Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Klägerin verpflichtet, nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG überzahlte Beträge zu erstatten. Die Bewilligungsbescheide wurden bestands...

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