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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.01.2013 - L 12 AS 1571/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen Einkommenserzielung. Abfindung. Nichteinlösung des ausgehändigten Schecks. Weiterleitung des Schecks zur Schuldentilgung

 

Orientierungssatz

1. Zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 SGB 2 ist all das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Dazu zählt auch eine Abfindung. Wird diese mittels Scheck gezahlt, so bereichert der Scheck zu dem Zeitpunkt, zu dem er ausgehändigt wurde und der Inhaber des Schecks über ihn verfügen konnte, wertmäßig dessen vorhandenes Vermögen. Eine andere Beurteilung kommt nicht dadurch in Betracht, dass der Scheck nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts eingelöst wird, sondern zur Schuldentilgung weitergeleitet wird.

2. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ist eine Schuldentilgung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Es besteht die Pflicht des Hilfebedürftigen, die bedarfssteigernde Tilgung von Schulden zu unterlassen. Zwar darf einem Hilfebedürftigen, der sich durch Schuldentilgung pflichtwidrig verhalten hat, eine Leistung zum Lebensunterhalt nicht vorenthalten werden, wenn er keine bereiten Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hat. Ein solche existenzielle Notlage entsteht jedoch nicht im Fall eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für die Vergangenheit, in dem der Erstattungspflichtige eine Stundung, Ratenzahlung oder den Erlass der Erstattungsforderung beantragen kann.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Aufhebung und Erstattung von Arbei...

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