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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.11.2018 - L 9 AL 260/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des bewilligten Gründungszuschusses. selbständige hauptberufliche Tätigkeit. Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit. Beweislastumkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei zeitgleichem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang von 40 Std/Woche und einem Arbeitsentgelt von 5.500,-- €.

 

Orientierungssatz

Ist der zeitliche Umfang der abhängigen Beschäftigung nicht mehr erkennbar rekonstruierbar und liegen die nicht mehr aufklärbaren Umstände in der Sphäre des Leistungsbeziehers, ist die Umkehr der gem § 48 SGB 10 in der Regel objektiven Beweislast der BA zu Lasten des Leistungsbeziehers gerechtfertigt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung von Gründungszuschuss für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 01.12.2009 und die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 9.490,03 Euro.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Nach dem Abitur wurde er Soldat auf Zeit und schloss an der Universität der Bundeswehr ein Ingenieursstudium der Elektrotechnik erfolgreich ab. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr arbeitete der Kläger von August 1996 bis September 1997 als Projektleiter und Konzeptautor bei der Fa. H, einem deutschen Entwickler von Computerspielen. Zum 01.10.1997 gründete er mit anderen Personen zusammen die Q GmbH und nahm dort die Aufgaben des Geschäftsführers wahr. Zum 01.10.2002 trat der Kläger als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer in die von ihm gemeinsam mit T und T1 gegründete ...

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