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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.09.2005 - L 2 KN 11/01 KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Ausschluss aus der Familienversicherung. Überschreiten des zulässigen Gesamteinkommens iS des § 16 SGB 4 durch Hinzurechnung einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten einkommensteuerpflichtigen Abfindung

 

Orientierungssatz

1. Abfindungen, die ausschließlich für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (vgl BSG vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 = BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2). Vielmehr handelt es sich hierbei um der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte gem § 2 Abs 1, § 24 Nr 1b, § 34 Abs 1 und 2 Nr 2 Einkommenssteuergesetz - EStG. Derartige Einkünfte werden - abzüglich des Freibetrages nach § 3 Nr 9 EStG - gem § 25 Abs 1 EStG idF vom 16.4.1997 nach Ablauf des Kalenderjahrs veranlagt, in dem sie bezogen wurden. Dieser steuerrechtlichen folgt auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abfindung.

2. Die Zurechnung der Abfindung zum Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) in analoger Anwendung der steuerrechtlichen Vorgabe des § 25 EStG verletzt kein Verfassungsrecht und verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Tatbestand

Streitig ist die Fortführung der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (PV) für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.2000.

Die ...1957 geborene Klägerin ist die Ehefrau des bei der Beklagten versicherten Beigeladenen. Die Klägerin war ab September 1974 als Angestellte des Postscheckamtes E beschäftigt und wurde im November 1979 in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost berufen. Nach bereits Anfang 1998 mit ihrer Arbeitgeberin geführten Gesprächen wurde sie auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30.06.1998 aus dem Beamten...

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