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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2016 - L 8 R 1113/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei Arbeitnehmerüberlassung

 

Orientierungssatz

1. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung kann der Entleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG i. V. m. § 28 e Abs. 2 S. 3 SGB 4 vom Rentenversicherungsträger herangezogen werden.

2. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt nur dann vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die voll in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.

3. Arbeitnehmerüberlassung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragspflichten des Verleihers gegenüber dem Entleiher enden, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihm dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. Dass ein und dieselbe Person zugleich Verleiher und Mitarbeiter des Entleihers ist, ist vom Wesen der Arbeitnehmerüberlassung her ausgeschlossen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.10.2012 geändert und der Bescheid vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 647.028,77 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die beim Amtsgericht (AG) B unter der Registernummer HRB 000 eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens sind Ge...

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