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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.1999 - L 15 U 293/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.11.1998; Aktenzeichen S 10 U 131/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen B 2 U 39/99 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Sturzverletzungen des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles sind. Der am xx.xx.1941 geborene Kläger ist als Maschinenschlosser für die L ... GmbH, S ..., in der Bauüberwachung tätig.

In dieser Funktion sollte er am Sonntag, dem 17.08.1997 eine Abnahme im Stahlwerk K ... in D ... durchführen. Beim Verlassen seiner Wohnung kam es zu einem Sturz im Treppenhaus seines Wohnhauses, durch den er mehrere Knochenbrüche erlitt.

In der Unfallanzeige seiner Arbeitgeberin heißt es, der Kläger sei auf dem Weg zur Garage noch einmal in sein Haus zurückgekehrt, um dort vergessene Fahrzeugpapiere zu holen. Auf der Treppe sei er ins Stolpern geraten und die Treppe hinuntergefallen.

Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil sich der Unfall im häuslichen Bereich ereignet habe. Der Unfallversicherungsschutz bei Wegen zum Ort der Tätigkeit beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes. Der Kläger legte am 06.11.1997 Widerspruch ein und trug vor, daß er sich bereits mit dem PKW auf dem Weg zum Stahlwerk K ... in D ... befunden habe. Unterwegs sei ihm eingefallen, daß die für die Bauabnahme notwendigen Unterlagen in einer Aktentasche in seiner Wohnung geblieben seien. Er habe des halb seine Wohnung noch einmal aufgesucht, um die Aktentasche, in der si...

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