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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.10.2015 - L 11 KA 94/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Erbringung vertragsärztlicher Leistungen als Voraussetzung von deren Abrechenbarkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt nach § 106a Abs. 2 S. 1 SGB 5 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Für Leistungen, die ein Arzt unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erbringt, steht ihm nach § 15 Abs. 1 SGB 5 grundsätzlich ein Honorar nicht zu.

2. Der zu einer Abrechnung berechtigende Tatbestand einer Leistung des EBM ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 BMV-Ä erst erfüllt, wenn alle einzelnen Tatbestandsmerkmale persönlich von dem abrechnenden Arzt erbracht worden sind.

3. Vertragsärzte können sich bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung so zusammenschließen, dass die Leistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt nach § 32b Ärzte-ZV erbracht werden. Die Leistungen sind in diesem Fall persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der an der Leistungsgemeinschaft beteiligt ist.

4. Eine Überweisung gibt dem unmittelbar ausführenden, die Übernahme annehmenden Arzt nicht die Berechtigung, die Leistung abzurechnen, die von dem die Überweisung ausstellenden Arzt erbracht worden ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung.

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum mit den Fachrichtungen radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin, das in X zur ve...

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