Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten. Fachschulausbildung. Gesamtleistungsbewertung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Begriff des "Bewertens" in § 74 S 3 SGB 6 ist im Zusammenhang mit der Überschrift des § 74 SGB 6 ("Begrenzte Gesamtleistungsbewertung") iS der Zuordnung des maßgebenden Gesamtleistungswerts (§ 71 Abs 1 SGB 6 iVm den Vorschriften über dessen Höhe) bzw der Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte um den Zuschlag nach § 71 Abs 2 SGB 6 zu lesen. Weder § 71 SGB 6 noch § 74 SGB 6 lässt sich eine Verpflichtung oder Befugnis des Rentenversicherungsträgers entnehmen, Ausbildungszeiten nur dann zu bewerten bzw iS von § 74 S 3 SGB 6 als "bewertet" anzusehen, wenn diese Zeiten gerade den für Ausbildungszeiten maßgebenden Gesamtleistungswert erhalten haben. Entscheidend ist dem Wortlaut nach vielmehr allein, dass eine Bewertung iS der Gesamtleistungsbewertung stattgefunden hat.
2. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Entstehungsgeschichte, mit Sinn und Zweck des § 74 S 3 SGB 6 sowie mit der Einordnung der Vorschrift in den gesetzessystematischen Zusammenhang begründen.
3. Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 74 S 3 SGB 6 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente, namentlich die Höherbewertung von beitragsgeminderten Zeiten seiner beruflichen Ausbildung vom 1.4.1964 bis zum...