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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.01.2008 - L 8 R 185/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Ghettobeitragszeit. Auslandswohnsitz. Zwangsarbeit. Freiwillige Aufnahme der Arbeit. Freiwillige Ausübung der Arbeit. Eigener Willensentschluss. Beschäftigung gegen Entgelt. Sachbezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Anerkennung von Ghettobeitragszeiten ist, dass die ausgeübte Arbeit freiwillig aufgenommen und freiwillig ausgeübt wurde.

 

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung einer sog. Ghetto-Beitragszeit setzt u. a. voraus, dass die im Ghetto gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist.

2. Die zur Anerkennung erforderlichen Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden; d. h. es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Hierbei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich. Die Nichteinhaltung etwaiger tariflicher Bestimmungen durch die NS-Gewaltherrscher spricht gegen eine freiwillige und entgeltliche Beschäftigung.

3. Das Ghetto Zbaraz lag im damals so genannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete, in dem die Reichsversicherungsgesetze für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht galten.

 

Normenkette

SGB VI §§ 35, 50 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1, 4, § 250 Abs. 1, §§ 55, 247 Abs. 3 S. 1; ZRBG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1; FRG §§ 15-16; WGSVG § 12; SGB I § 30; SGG § 54 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Altersrente zu gewähren hat. Umstritten ist insbesondere, ob die Zeit von Juli 1941 bis Oktober 1942 als Ghettobeitragszeit ...

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