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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.01.2006 - L 4 RJ 126/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis. Ghettoarbeit. Ghetto Moghilev. Transnistrien. Rumänien. Zahlbarmachung von Ghettorente

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer (fiktiven) Ghettobeitragszeit im Ghetto Moghilev in Transnistrien / Rumänien.

2. Transnistrien (Rumänien) war in der Zeit von 1941 bis 1944 nicht vom Deutschen Reich iS des § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 ZRBG besetzt.

3. Nach § 43 BEG wird nicht jede Verfolgungsmaßnahme eines ausländischen Staates nach dem BEG entschädigt, sondern nur eine Freiheitsentziehung durch einen fremden Staat unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze auf Veranlassung des Deutschen Reiches.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen B 4 R 29/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden auch im zweiten Rechtszug nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Altersruhegeld (ARG) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto Moghilev in der Zeit von Oktober 1941 bis März 1944.

Die 1930 in T (T1, T2) geborene Klägerin ist Jüdin. Der Ort T liegt in Transsylvanien und gehört seit 1920 zu Rumänien. Im Sommer 1941 lebte die Klägerin mit ihren Eltern in T. 1964 wanderte sie von Rumänien nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.

Mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 20.03.1968 erhielt die Klägerin eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung von Oktober 1941 bis März 1944 nach § 43 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). In der eidlichen Erklärung vom 24.10.1967 hatte sie angeben: "Etwa im Oktober 1941 kamen wir in das AL Moghilew in Transnistrien an. Ich musste ein vorgeschriebenes...

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