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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.06.2002 - L 12 AL 163/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen S 15 AL 51/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen B 7 AL 28/03 R)

BSG (Aktenzeichen B 7 AL 212/02 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1964 geborene Klägerin meldete sich am 23.12.1994 mit Wirkung zum 02.01.1995 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie war von Dezember 1990 bis 30.11.1993 als Referentin beim Erzbischöflichen Generalvikariat P ... und vom 01.12.1993 bis 31.12.1994 als Diözesanvorsitzende bei dem Trägerwerk des BDKJ im Erzbistum P ... tätig.

Mit Bescheid vom 09.02.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 02.01.1995 bis 29.04.1995 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 423,60 DM. Mit Wirkung ab dem 01.05.1995 meldete sich die Klägerin wegen eines Auslandsaufenthaltes/ Praktikum aus dem Leistungsbezug ab. Darüberhinaus war sie seit Oktober 1983 für ein Promotionsstudium Soziologie bei der Westfälischen Wilhelms-Universität M ... immatrikuliert. Während ihres Auslandsaufenthaltes bezog sie in Zusammenhang mit diesem Studium ein Stipendium.

Am 25.11.1998 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg. Ausweislich eines Aktenvermerkes sprach sie am 01.12.1998 bei dem Arbeitsamt M ... vor und gab an, im Hinblick auf ihre Schwangerschaft verzichte sie auf die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) bis zur Geburt und stelle sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Daraufhin erhiel...

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