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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.02.2003 - L 5 KR 33/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 28.01.2002; Aktenzeichen S 7 (9) KR 91/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen B 3 KR 5/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Versorgung mit einem Rollstuhl in Höhe von 2.351,25 Euro freizustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung der in einem Pflegeheim lebenden Versicherten mit einem Lagerungsrollstuhl.

Die 1912 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten versichert. Sie leidet an einer fortgeschrittenen senilen Demenz (Alzheimer), ferner bestehen Beugekontrakturen an allen Extremitäten. Sie lebt in einem Pflegeheim und ist in die Pflegestufe III als Härtefall eingestuft.

Mit einer vertragsärztlichen Verordnung der Dres. H .../S ... vom 09.09.1999 beantragte die Klägerin die Versorgung mit einem Faltrollstuhl mit verstellbarer Rückenlehne und Fußstützen sowie mit einer Fixationsweste für den Oberkörper. Nachdem die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die beabsichtigte Ablehnung des Antrags mitgeteilt hatte, führte Dr. S ... in einem Schreiben vom 16.10.1999 aus: Die Klägerin sei wegen einer fortgeschrittenen senilen Demenzbettlägerig. Zur Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe werde sie regelmäßig in einen Rollstuhl gesetzt. Da sie aus einem herkömmlichen Faltrollstuhl mehrfach herausgefallen sei, sei ein Lagerungsrollstuhl erforderlich. Das Pflegeheim wies in einem Sc...

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BSG B 3 KR 5/03 R
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Krankenversicherung. Pflegeheim. Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei Hilfsmittelversorgung. Ausstattung einer geistig und körperlich Schwerbehinderten mit Lagerungsrollstuhl. Beiladung von Versicherten und Heimträger. ...

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