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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2010 - L 7 AS 57/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. selbst genutztes Hausgrundstück. Nichtberücksichtigung von Tilgungsraten bzw Ratenzahlungen auf den Kaufpreis. keine konkrete Gefahr des Verlustes des Wohnungseigentums

 

Orientierungssatz

1. Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten eines selbst genutzten Hausgrundstücks sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kosten in Form der Tilgungsraten zur Erhaltung des Wohnungseigentums unvermeidbar sind bzw der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben (vgl BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 13).

2. Gleiches wie für die Zahlung der Zinsraten gilt für die Zahlung von Raten zur Erfüllung des Kaufpreises. Liegt keine konkrete Gefahr des Verlustes des Wohneigentums vor, so können diese Aufwendungen auch dann nicht als Unterkunftskosten berücksichtigt werden, wenn die Angemessenheitsgrenze gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 nicht überschritten wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen B 4 AS 14/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die vom 01.12.2005 bis 31.01.2007 gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) hinaus die ratenweise zu erfüllende Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 500,00 Euro aus einem Kaufvertrag über ein von den Klägern selbst bewohntes Hausgrundstück als weitere Kosten der Unterkunft zu übernehmen hat.

Der 1959 in Lib...

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