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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.05.2009 - L 20 SO 54/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe bzw Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anspruch Erwerbstätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung bei drohender Arbeitslosigkeit bzw Hilfebedürftigkeit. Antragstellung beim unzuständigen Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Im Bereich der Sozialhilfe ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung nicht direkt aus §§ 10 Abs 2, 11 Abs 5 SGB 12, sondern der Gesetzgeber sieht Beratung und Unterstützung als eine Art "Annexleistung" zu den gem § 8 Nr 1 bis 7 SGB 12 zu erbringenden Leistungen an. Schuldnerberatung ist Bestandteil der einzelnen Hilfearten des SGB 12 und der Anspruch ergibt sich aus systematischen Gründen aus den Leistungen der Kapitel 3 bis 9 des SGB 12 iVm §§ 10 Abs 2, 11 Abs 5 SGB 12. § 11 Abs 5 SGB 12 kann nicht als Auffangnorm für alle Nichtleistungsbezieher angesehen werden. Ein erwerbstätiger Antragsteller, der die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nach Kapitel 4 bis 9 SGB 12 nicht erfüllt, ist daher vom Leistungsausschluss gem § 21 S 1 SGB 12 betroffen und könnte nur Leistungen nach SGB 2 beanspruchen.

2. Wurde der Antrag auf Schuldnerberatung beim unzuständigen Sozialhilfeträger gestellt und von diesem nicht an den Grundsicherungsträger weitergeleitet, obwohl sich die Unzuständigkeit aufgrund der Erwerbstätigkeit des Antragstellers aus dem Antrag ergibt, so gilt der nach § 37 SGB 2 erforderliche Antrag gem § 16 Abs 2 S 2 SGB 1 als gestellt.

3. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 2 über die Gewährung von Schuldnerberatung ist nicht auf Personen beschränkt, die iS des SGB 2 hilfebedürftig sind und Leistungen beziehen. Auch Erwerbstätige, denen Arbeitslosigkeit und der Eintritt von Hilfebedürftigkeit droht, können Anspruch auf vorbeugende Schuldnerberatung haben.

 

Nach...

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