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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.12.2015 - L 11 KA 94/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Vertragsarztes auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Wenn der geprüfte Vertragsarzt von sich aus Interesse am Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung (IRV) bekundet oder den Abschluss einer IRV beantragt, sind die Prüfgremien verpflichtet, in den Abschluss einer IRV einzutreten und dürfen den Abschluss einer IRV nicht aus sachfremden Gründen vereiteln. Sind die Verhandlungen gescheitert, so ist ein vom Arzt zu erstattender Mehrbetrag festzusetzen.

2. Die Verpflichtung, einem Antrag bzw. einer Anregung des geprüften Arztes auf Abschluss einer IRV nachzugehen, trifft auch den Beschwerdeausschuss.

3. Normativer fixierter Bezugspunkt der IRV ist die individuelle Richtgröße des Vertragsarztes, worüber zu verhandeln ist. Der Beschwerdeausschuss hat dem Vertragsarzt darzulegen, zu welchen Bedingungen er sich den Abschluss einer IRV vorstellen könnte und diesem ein Angebot zu unterbreiten. Unterlässt er dies, so ist der den Abschluss einer Individualvereinbarung ablehnende Beschluss des Beschwerdeausschusses aufzuheben.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2012 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2009 verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Prüfungsstelle vom 17.09.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des Arzneimittelrichtgrößenvolumens in den Quartalen I/2006 bis IV/2006.

Der Kläger ist als praktischer Arzt in E nieder- und zur vertrags...

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