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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. Nichtvorliegen von Unbilligkeit. Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

1. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Altersrente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine Unbilligkeit iS der auf der Grundlage des § 13 Abs 2 SGB 2 erlassenen UnbilligkeitsV darstellt. Eine Unbilligkeit iS des § 3 UnbilligkeitsV liegt nur vor, wenn eine abschlagsfreie Rente in längstens 3 Monaten in Anspruch genommen werden kann. Eine generelle Unbilligkeit iS des § 1 UnbilligkeitsV liegt nicht vor, wenn zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung das Renteneinkommen einen Betrag ergeben wird, der keinen Bezug ergänzender Sozialhilfeleistungen notwendig machen wird.

2. Die in der UnbilligkeitsV geregelten Fälle sind abschließend. Eine weitergehende Prüfung anderer Gesichtspunkte auf der Tatbestandsebene ist nicht angezeigt.

3. Zur ausreichenden Ermessensausübung bei der Entscheidung gem §§ 5 Abs 3, 12a SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen B 14 AS 1/15 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 10.00.1950 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner am 00.00.1950 geborenen Ehefrau in einer Mietwohnung (Nettokaltmiete 350 EUR, kalte Nebenkosten 128 EUR, Heizkosten 53 EUR monatlich, zusammen: 531 EUR). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über die Heizungsanlage. Der Kläger und seine Ehe...

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