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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.04.2007 - L 19 AS 54/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten

 

Orientierungssatz

1. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Beitragsrahmengebühren entstehen, 40,- €. bis 520,- €. Eine Gebühr von mehr als 240,- € - sog. Schwellengebühr - kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

2. Die Schwellengebühr ist nur zu unterschreiten, wenn die Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 S 1 RVG unterdurchschnittlich erfüllt sind. Maßgeblich sind Aufwand und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für den Betroffenen; ferner dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

3. Das Unterschreiten der Schwellengebühr allein aufgrund schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen ist unbillig. Dessen wirtschaftliche Verhältnisse sind keine gleichrangigen Beurteilungskriterien.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger weitere 69,60 EUR zu erstatten hat. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten eines für den Kläger erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

Mit Bescheid vom 08.02.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 auf und verlangte das dem Kläger in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld II in Höhe von 1199,36 EUR erstattet.

Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 20.02.2006 Widerspruch ein und machte geltend, der von der Beklagten nachtr...

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