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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.06.2015 - L 20 SO 103/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsverfahren. Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Ablehnungsbescheid. Beteiligung sozial erfahrener Dritter. Ausreichen der Beteiligung einer Einzelperson. Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB 12 bei Antragstellung vor dem 1.4.2011. Tod des Leistungsberechtigten. Übergang des Anspruchs auf den Leistungserbringer. kein Wegfall der Bedürftigkeit. Einkommenseinsatz. missbräuchliche Verwendung durch einen Bevollmächtigten. Unbeachtlichkeit eines formellen Fehlers. Intertemporales Recht. Einkommenszufluss auf einem Konto mit Negativ-Saldo. Doppelte Unterkunftskosten. Zuständiger Sozialversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob bei § 116 Abs 2 SGB 12 die Beteiligung nur einer sozial erfahrenen dritten Person iS von § 116 Abs 2 SGB 12 ausreicht (so ohne Begründung BVerwG vom 25.11.1993 - 5 C 8/90 = BVerwGE 94, 326 = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr 19), oder ob wegen des den Plural verwendenden Gesetzeswortlauts zwingend eine Mehrzahl von Personen zu beteiligen ist, kann dahinstehen, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Denn in diesem Falle könnte der Widerspruchsbescheid nach § 42 S 1 (Halbs 2) SGB 10 nicht allein wegen fehlerhafter Beteiligung sozial erfahrener Dritter aufgehoben werden.

2. § 116a SGB 12 gilt erst für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB 10, die seit dem 1.4.2011 gestellt wurden. Brachte § 136 SGB 12 dies nur in der vom 1.4.2011 bis zum 31.12.2012 geltenden Normfassung zum Ausdruck, so gilt dies als ohnehin geltender Grundsatz des intertemporalen Rechts auch für die Zeit ab dem 1.1.2013.

3. Hat ein Leistungsberechtigter noch zu Lebzeiten die Überprüfung der Versagung von Sozialhilfe nach § 44 SGB 10 beantragt, so kann der Einrichtungsträger das noch nicht bestandskräftig abgeschlo...

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