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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.02.2002 - L 13 (8) RJ 131/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.08.2001; Aktenzeichen S 39 RJ 23/01)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen B 4 RA 24/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Minderung der Altersrente des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine frühere Ehefrau.

Ab Mai 1990 erhielt der am 07.08.1931 geborene Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid der LVA Hannover vom 14.12.1990). Am 01.02.1994 wurde er von seiner am 02.03.1932 geborenen Ehefrau geschieden. In dem seit dem 22.03.1994 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts C ... wurden für die Ehezeit (1953-1993) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 847,78 sowie aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von DM 528,82 auf ihre Versicherungskonto übertragen. Die durch Bescheid vom 19.06.1996 ab September 1996 bewilligte Regelaltersrente wurde weiterhin ohne Abschlag gezahlt. Zugleich wurde der Kläger ausführlich über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in seinem Falle unterrichtet. Der Inhalt des § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, (SGB VI), sog. Rentnerprivileg, wurde ihm erläutert. - Nach dem Umzug des Klägers nach Belgien im August/September 2000 bemerkte die nun zuständige Beklagte, dass die geschiedene Ehefrau durch Bescheid vom 21.01.1997 ab 01.04.1997 die Regelaltersrente erhielt.

Darauf hörte die Beklagte den Kläger an: Vom 01.04.1997 bis zum 31.10.2000 sei eine Überzahlung in Höhe von DM 37.522,98 erfolgt. Unter Berücksichtigung des Abschlages durch Versorgungsausgleich b...

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