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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.08.2002 - L 10 KA 23/02

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.04.2002; Aktenzeichen S 26 KA 18/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen B 6 KA 49/02 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2002 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zu erteilen ist.

Der Kläger zu 2) war zunächst mit Genehmigung des Zulassungsschusses der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) O in der "überörtlichen ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M" mit dem Arztsitz I tätig. Diesen hat er sodann nach E verlegt. Die Kläger sind seit dem 00.00.2000 am Arztsitz E, M1straße 00, in Einzelpraxis als Ärzte für Laboratoriumsmedizin zugelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 23.05.2000, von ihnen bezeichnet mit "Antrag auf gemeinsame Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis", stellten sie den folgenden Antrag:

"Wir bitten, uns mit Wirkung ab dem 00.00.2000 die gemeinsame Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis an unserem Arztsitz E in den Praxisräumen M1straße 00, 00000 E, zu genehmigen. Herr Prof. Dr. E1 wird der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M, I, spätestens zum 01.07.2000 beitreten. Wegen der Ausübung und der Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeiten der Gesellschafterärzte gilt das mit Schreiben vom 21.03.2000 Ausgeführte entsprechend (Anlage)."

In dem an den Zulassungsausschuss gerichteten Schreiben vom 21.03.2000 verweist der Kläger zu 2) darauf, dass er mit der Verlegung des bisherigen Arztsitzes von I nach E und der angestrebten Zulassung als Vertragsarzt im ...

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BSG B 6 KA 49/02 R
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