Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. Schönheitsoperation. Kunstfehler. unzureichende/falsche Aufklärung. erschlichene Einwilligung. Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz nach Schönheitsoperation mit mangelhafter ärztlicher Aufklärung. sozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit eines Landschaftsverbandes in Nordrhein-Westfalen
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Opferentschädigung nach § 1 Abs 1 S 1 OEG wegen der in Folge einer Schönheitsoperation erlittenen gesundheitlichen Schädigung kommt dann in Betracht, wenn in Kenntnis einer durch vorsätzlich unzureichenden und falschen Aufklärung erschlichenen Einwilligung operiert wurde.
Normenkette
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 70 Nr. 1, § 71 Abs. 3, 5; StGB §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu 6/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) hat.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin ließ sich im Jahre 2000 zwei Mal vom Gynäkologen Dr. B operieren. Es handelte sich um kosmetische Eingriffe in Form einer Fettabsaugung am 13.01.2000 und der operativen Korrektur einer Fettschürze verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung am 20.06.2000. Zum Zeitpunkt der Operationen litt die Klägerin an einer Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, einer Lungeninsuffizienz, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie einer Darmerkrankung. Nach dem ersten Eingriff im Januar 2000 trat...