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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2001 - L 12 AL 114/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen S 35 AL 96/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 7 AL 46/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Mai 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe D oder C zu zahlen ist.

Der am ...1972 geborene Kläger verrichtete nach seiner im Jahr 1993 abgebrochenen Lehre verschiedene Aushilfstätigkeiten und bezog wiederholt Leistungen von der Beklagten. Vom 20.11.1995 bis 15.12.1996 war er als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 12.12.1996, bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab 16.12.1996 nach der Leistungsgruppe C. Der Kläger war verheiratet und hatte ein Kind. Auf seiner Lohnsteuerkarte war die Steuerklasse III eingetragen. Seit dem 15.06.1997 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe ebenfalls nach Leistungsgruppe C. In seinen persönlichen Verhältnissen hatte sich nichts geändert. Auch zu Beginn des Jahres 1998 war die Lohnsteuerklasse III auf der Steuerkarte des Klägers eingetragen. Mit Bescheid vom 11.03.1998 wurde die Bewilligung für die Zeit vom 16.01.1998 - 08.03.1998 unterbrochen, da der Kläger einen Umzug verspätet gemeldet hatte.

Aufgrund eines Antrages vom 10.02.1998 wurde der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte 1998 des Klägers mit Wirkung ab 01.03.1998 in die Steuerklasse V geändert. Grund hierfür war die Arbeitsaufnahme der Ehefrau des Klägers ab 27.01.1998 und seine eigene fortbestehende Arbeitslosigkeit. Dem Kläger wurde daraufhin ab 09.03.1998 Arbeitslosenhilfe nach Leistungsgruppe D gewährt. Eine eingetretene Überza...

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