Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2001 wird zurückgewiesen.
Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
In der Zeit vom 21.02.1958 bis 23.05.1959 war der 1932 geborene Kläger in der ehemaligen DDR inhaftiert. Im August 1959 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland aus. In der Zeit von 1960 bis 1991 übte der Kläger seinen Beruf als Zahnarzt aus.
Mit Beschluss vom 14.09.1995 erklärte das Landgericht Neubrandenburg, I RhB 17/94, das Urteil des Kreisgerichts Ueckermünde vom 02.05.1958 für rechtswidrig und hob das Urteil auf. Es stellte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 21.02.1958 bis zum 23.05.1959 zu Unrecht eine Freiheitsentziehung verbüßt hat.
Im April 1998 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 StrRehaG. Er trug vor, durch die rechtsstaatswidrige Inhaftierung mit Einzelhaft, Dunkelzelle und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen leide er bis heute unter manifesten Haftbeschwerden. Es träten rezidivierend Träume mit starken Schweißausbrüchen, Herzrasen, Kreislauf- und Atmungsprobleme, Angstzustände und Depressionen und allgemeine starke körperliche Belastungen auf. Die Beschwerden hätten sich seit 1991 durch das von ihm betriebene Rehabilitierungsverfahren und die damit verbundene Aufarbeitung seiner Haft verstärkt. Nach der Entlassung aus der Haft sei er wegen der Folgen einer Unterernährung und seelischen Erkrankungen in der Zeit von 1960 bis 1966 ärztlich behandelt worden. Er führe seit den 90er Jahren eine Selbstmedikation d...