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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.03.2002 - L 1 AL 37/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 11.04.2001; Aktenzeichen S 14 AL 244/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen B 7 AL 98/02 R)

BSG (Beschluss vom 11.12.2002; Aktenzeichen B 6 KA 32/02 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 und der weiteren Bescheide vom 31.08.1999,13.10.1999 und 12.01.2000 verpflichtet, die Beiträge des Klägers bei der R & ...-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen ... und ... ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beiträgen zu privaten Lebensversicherungen des Klägers.

Der am ...1936 geborene Kläger arbeitete zuletzt als Kraftwerksdirektor und Hauptabteilungsleiter. Er war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1997. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.09.1998 ein Ruhen des Leistungsanspruches bis zum 26.10.1998 und zugleich eine Sperrzeit vom 27.10.1998 bis 24.02.1999 fest. Anschließend bezog der Kläger bis zum 24.10.2000 Arbeitslosengeld.

Unter dem 09.10.1998 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme von Beiträgen zu folgenden Lebensversicherungen:

- A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 2.520,82 DM pro Jahr,

- A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 1.062,88 DM pro Jahr,

- H. Lebensversicherung a.G., Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 2683,55 DM pro...

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