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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.07.2016 - L 15 U 281/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei fehlendem Vorverfahren

 

Orientierungssatz

1. Eine Klage auf Gewährung von Verletztenrente nach § 56 SGB 7 und auf Pflegegeld nach § 44 SGB 7 ist als sog. Sofortklage unzulässig. Prozessvoraussetzung einer entsprechenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 78 SGG.

2. Das hierzu erforderliche Verwaltungsverfahren schließt mit einem Verwaltungsakt ab. Erst nach dem hieran anschließenden abgeschlossenen Widerspruchsverfahren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.02.2017; Aktenzeichen B 2 U 15/16 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld und Pflegegeld.

Der im September 1943 geborene Kläger erlitt am 28.07.1961 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich am linken Knie verletzte. Die hierfür zuständige vormalige Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft (jetzt: Berufsgenossenschaft Holz und Metall) gewährte dem Kläger auf der Grundlage des Bescheides vom 03.01.1966 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H, wobei diese Rente später abgefunden wurde (Bescheid vom 03.08.1977). Ein 1990 eingeleitetes Rentenerhöhungsverfahren blieb ohne Erfolg.

Am 05.01.1990 erlitt der Kläger als Teilnehmer einer Integrationsmaßnahme einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Rückenprellung sowie eine Prellung des linken Kniegelenkes zuzog. Mit Bescheid vom 08.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1997 lehnte die...

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