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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.11.2005 - L 14 RA 81/03

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung bzw. Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges einer berufsbezogenen Zuwendung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Der im April 1947 geborene Kläger ist ausgebildeter Bühnentänzer und war als solcher ab 1965 bis zum 30.09.1974 beim Städtischen Theater M engagiert. Danach war er als Requisiteur, Büffetier, Buchhändler und als Korrektor beim Aufbau-Verlag im Beitrittsgebiet beschäftigt. Am 28.08.1986 nahm er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Im Beitrittsgebiet hatte er nach dem Ende seiner aktiven Berufslaufbahn als Tänzer vom 01.09.1976 bis zum 25.08.1986 eine sogenannte berufsbezogene Zuwendung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 01.09.1976 eingeführten "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" (Nr. 17 der Anlage 1 zum AAÜG) bezogen. Die weder der Besteuerung noch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegende berufsbezogene Zuwendung betrug ab dem 01.09.1976 369,50 Mark. Mit Bescheid vom 17.01.2001 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten vom 01.08.1965 bis 30.09.1974 (also der aktiven Berufstätigkeit als Tänzer) als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung aller Bal...

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