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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.04.2011 - L 19 KG 1/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. ausländisches Kind. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Unterbringung im Heim. Bedürftigkeit. Antragstellung durch Sozialhilfeträger. Anwendbarkeit von § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG 1996. Alter. Erwerbstätigkeit. Benachteiligung eines nicht bedürftigen ausländischen Kindes bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte und Begründung des Gesetzentwurfs geben einen Hinweis darauf, dass die Bestimmung des § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG 2006 (juris: BKGG 1996) nur auf nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Eltern, die für ihre Kinder Kindergeld beanspruchen, nicht aber auf nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Kinder, die für sich selbst Kindergeld beantragen und im Antragszeitpunkt das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und infolgedessen nicht erlaubt erwerbstätig sein dürfen, anzuwenden ist.

2. Allerdings begegnet der Ausschluss nicht freizügigkeitsberechtigter ausländischer Kinder, die über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um sich - ohne oder mit dem Kindergeld - selbst zu unterhalten, allein auf der Grundlage des § 1 Abs 3 Nr 3 BKGG 2006 (juris: BKGG 1996) im Hinblick auf den Gleichbehandlungsanspruch aus Art 3 Abs 1 GG sowie des Diskriminierungsverbots des Art 14 EMRK (juris: MRK) erheblichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2015; Aktenzeichen B 10 KG 1/14 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindergeld. Der am 00.00.1992 in L/ Kongo (früher Zaire) geborene Beigeladene zu 2) ...

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