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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Tragung doppelter Mietaufwendungen bei Auszug wegen Unterbringung im Pflegeheim

 

Leitsatz (amtlich)

1. Doppelte Mietaufwendungen sind dann als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.

2. Der Hilfeempfänger muss alles im mögliche getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu auch die Suche nach einem Nachmieter gehört.

 

Orientierungssatz

War der Hilfebedürftige infolge fehlender privater Betreuungsalternativen gezwungen, in ein Pflegeheim zu ziehen und konnte er seine bisherige Wohnung bis zur dortigen Aufnahme nicht nahtlos kündigen, so steht einer entsprechenden Verurteilung des Sozialhilfeträgers zur Tragung der entstandenen doppelten Mietaufwendungen der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" nicht entgegen, wenn trotz intensiver Bemühungen ein Nachmieter nicht rechtzeitig gefunden werden konnte.

 

Normenkette

SGB XII § 29 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für die von der Klägerin angemietete Wohnung "Am L 00" in I für die Monate Oktober und November 2006 zu zahlen hat.

Die 1916 geborene schwerbehinderte (GdB 90 und Nachteilsausgleich "G") Klägerin bewohnte im Jahr 2006 die Wohnung "Am L 00" in I zu einem Mietzins von zuletzt insgesamt 421,14 Euro. Diese Wohnung befindet sich im 2. Stock, wobei das Haus über keinen Aufzug v...

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